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Entschlüsselung der Meldung gefährlicher Stoffe: Ihr FAQ-Handbuch

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Juni 22, 2024

Entschlüsselung der Meldung gefährlicher Stoffe: Ihr FAQ-Handbuch

Egal, ob Sie ein erfahrener Branchenprofi oder ein Neuling sind, der sich mit dem Umgang mit Gefahrstoffen vertraut machen möchte – dieser Beitrag bietet Ihnen Einblicke und Orientierung. Wir finden Antworten auf Ihre dringendsten Fragen zur Meldung von Gefahrstoffvorfällen, wie sie von der PHMSA präsentiert werden, basierend auf historischen Interpretationsschreiben (LOI) zu den Gefahrstoffvorschriften (HMR).

Wenn Sie Unterstützung bei der Vorfallberichterstattung benötigen, ziehen Sie eine Partnerschaft mit CHEMTREC in Betracht, um optimierte Prozesse sowie konsistente und schnell verfügbare Daten zu gewährleisten. CHEMTREC ist bei der PHMSA registriert und kann in Ihrem Namen Berichte nach DOT-Formular 5800.1 einreichen. Klicken Sie hier, um mehr über dieses Angebot zu erfahren.

1. Frage: Wer ist für das Ausfüllen und Einreichen eines detaillierten Gefahrstoff-Vorfallberichts verantwortlich?

Antwort: Gemäß § 171.16(a) muss jede Person, die im Besitz eines Gefahrstoffs ist, bei einem Vorfall einen Gefahrstoff-Vorfallbericht auf DOT-Formular F 5800.1 an die Behörde übermitteln. Informationen zur Bereitstellung und Aufbewahrung von Kopien des Vorfallberichts, Angaben dazu, wo die Formulare erhältlich sind und wo sie abgelegt werden müssen, finden Sie in § 171.16(b).

2. Frage: Wie lange habe ich Zeit, einen schriftlichen Vorfallbericht einzureichen?

Antwort: Gemäß § 171.16(a) muss eine Person der Abteilung innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung des Vorfalls einen detaillierten Vorfallbericht vorlegen.

3. Frage: Wer ist für die sofortige telefonische Benachrichtigung verantwortlich, wenn ein Vorfall eintritt, der die Kriterien in § 171.15(b) erfüllt?

Antwort: Gemäß § 171.15(a) muss jede Person, die im Besitz eines Gefahrstoffs ist, im Falle eines Vorfalls das National Response Center (NRC) telefonisch unter 1-800-424-8802 (gebührenfrei) oder 1-202-267-2675 (gebührenpflichtig) benachrichtigen. Jede Person, die eine der HMR-Aufgaben ausübt oder vertraglich dafür verantwortlich ist, ist gemäß den Vorschriften für deren ordnungsgemäße Erfüllung rechtlich verantwortlich.

4. Frage: Wie lange habe ich Zeit, das National Response Center (NRC) telefonisch zu benachrichtigen, wenn ein Vorfall eintritt, der die Kriterien in § 171.15(b) erfüllt?

Antwort: Gemäß § 171.15(a) muss eine Person den in § 171.15(b) beschriebenen Vorfall so schnell wie möglich, spätestens jedoch 12 Stunden nach Eintreten des Vorfalls telefonisch melden. Eine Verzögerung der Meldung, die über das zur Sicherung des Vorfallsortes erforderliche Maß hinausgeht, ist nicht zulässig.

5. Frage: Wenn ein Vorfall eintritt, der zur Sperrung einer Zufahrtsstraße (z. B. Auffahrt, Abfahrt, Zufahrt oder Auffahrt) zu einer Hauptverkehrsstraße führt, gilt die Sperrung der Zufahrtsstraße zu einer Autobahn dann als „Straßensperrung“ und unterliegt sie den Meldepflichten für Gefahrstoffe gemäß § 171.15?

Antwort: Die Antwort lautet ja. Bestandteile einer Autobahn, wie Zufahrtsstraßen und Kreuzungsbereiche, die den Zugang zu Autobahnen – einschließlich Interstate Highways – ermöglichen, gelten als Bestandteile einer „Hauptverkehrsader oder -einrichtung“ und unterliegen somit den Anforderungen des § 171.15(b)(1)(iv).

6. Frage: Ist ein Vorfallbericht erforderlich, wenn der Empfänger während des Be-/Entladevorgangs ein Leck an einem Tankfahrzeug (CTMV) oder einer anderen Schüttgutverpackung entdeckt oder beobachtet?

Antwort: Kommt es zu einem Vorfall, während der Spediteur, der das Gefahrgut geliefert hat, den Entladevorgang beobachtet oder daran teilnimmt, muss dieser gemeldet werden, da davon ausgegangen wird, dass der Spediteur zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Gefahrguts war – d. h. der Vorfall ereignete sich während des Transports. Für diese Vorfälle muss der Spediteur, der das Gefahrgut oder andere Großverpackungen transportiert, einen Gefahrgut-Vorfallbericht gemäß DOT-Formular F 5800.1 ausfüllen.

Tritt jedoch ein Vorfall auf oder wird er entdeckt, während ein Empfänger ein Gefahrgut aus einem Transportfahrzeug entlädt oder eine Großverpackung entleert, nachdem der Spediteur das Material geliefert und das Gelände verlassen hat, ist der Vorfall nicht meldepflichtig, da er erst nach Transportende auftritt oder entdeckt wird. Daher ist der Empfänger nicht verpflichtet, einen Bericht gemäß DOT-Formular F 5800.1 für eine nicht deklarierte Sendung oder eine beschädigte oder undichte Sendung einzureichen, die nach der Lieferung des Gefahrguts durch den Spediteur entdeckt wird.

Bitte beachten Sie, dass eine derartige Freisetzung möglicherweise lokalen, staatlichen oder bundesstaatlichen Meldepflichten unterliegt. Wir empfehlen Ihnen, sich an die US-Umweltschutzbehörde (EPA) unter der Telefonnummer 1-800-424-9346 zu wenden. Bei Verletzungen oder Todesfällen kann zudem eine Meldung an die Arbeitsschutzbehörde (OSHA) erforderlich sein. Die 24-Stunden-Hotline der OSHA lautet 1-800-321-6742. Die spezifischen Meldepflichten für Todesfälle, Krankenhausaufenthalte, Amputationen und Augenverluste infolge von Arbeitsunfällen finden Sie unter 29 CFR 1904.39.

7. Frage: Gemäß § 171.16 muss bei der Entdeckung eines nicht deklarierten Gefahrstoffs ein Gefahrstoff-Vorfallbericht (DOT-Formular F 5800.1) eingereicht werden. Was ist ein „nicht deklarierter Gefahrstoff“?

Antwort: Gemäß der Definition in § 171.8 ist ein nicht deklarierter Gefahrstoff ein Gefahrstoff, der den Anforderungen zur Gefahrenkommunikation unterliegt und im Handel zum Transport angeboten wird, ohne dass für die Person, die den Gefahrstoff zum Transport annimmt, sichtbare Hinweise auf die Anwesenheit eines Gefahrstoffs vorhanden sind.

Darüber hinaus ist bei nicht deklarierten Gefahrstoffen weder auf den Begleitdokumenten noch auf der Außenseite des Transportfahrzeugs, Frachtcontainers oder Pakets für die Person, die den Gefahrstoff zum Transport annimmt, erkennbar, dass es sich um einen Gefahrstoff handelt.

8. Frage: Welche Angaben sind auf dem Vorfallsberichtsformular für eine nicht deklarierte Sendung erforderlich?

Antwort: Aufgrund der Art einer nicht deklarierten Sendung sind zum Zeitpunkt der Entdeckung möglicherweise noch nicht alle Informationen über die Sendung bekannt. Wird die nicht deklarierte Sendung entdeckt, weil während des Transports Material aus der Verpackung austrat, sind die Angaben in Teil II und Teil III des Vorfallberichts zu ergänzen, sofern konkrete Informationen vorliegen.

Ebenso sind die Teile IV und V des Berichts über die Folgen des Vorfalls auszufüllen. Wird die nicht deklarierte Sendung entdeckt und wurde kein Material aus dem Paket freigegeben, so muss der Meldende möglichst viele Informationen angeben, darunter die Angaben zum Spediteur in Teil II Punkt 10, die Angaben zum Versender/Anbieter in Teil II Punkt 11 sowie die Angaben zu Herkunft und Bestimmungsort der Sendung in Teil II Punkt 12 und 13.

Bei allen Meldungen über nicht deklarierte Sendungen sind die Ereignisse, die zur Entdeckung der Sendung geführt haben, in Teil VI des Berichts anzugeben. Schließlich sind bei allen Meldungen über nicht deklarierte Sendungen auch Kontaktinformationen in Teil VIII anzugeben. Bei Informationen, die zum Zeitpunkt der Entdeckung der nicht deklarierten Sendung nicht bekannt sind, ist ein entsprechender Hinweis im Bericht ausreichend.

9. Frage: Ist eine sofortige Benachrichtigung des National Response Center (NRC) erforderlich, wenn ein Paket mit radioaktivem Material während des Transports beschädigt wird, das radioaktive Material selbst jedoch nicht aus seiner inneren Verpackung – die als Schutz dient – freigegeben wurde und der Schaden nicht zu einer radioaktiven Kontamination oder übermäßigen Strahlenbelastung führt?

Antwort: Ja. Gemäß § 171.15 ist bei Beschädigung einer Verpackung mit radioaktivem Material, auch wenn die Innenverpackung intakt ist, eine sofortige Meldung an die NRC erforderlich. Siehe auch „Informationen zur Vorfallmeldung“ (25. Juni 2019) .

10. Frage: Muss die Person, die einen Vorfallbericht einreicht, eine Kopie des Vorfallberichts aufbewahren?

Antwort: Ja. Eine Kopie des Unfallberichts (schriftlich oder elektronisch) muss innerhalb von 24 Stunden nach Anforderung durch einen autorisierten Vertreter oder Sonderbeauftragten des Verkehrsministeriums (DOT) vorliegen und zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Siehe § 171.16(b)(3) für die spezifischen Anforderungen zur Aufbewahrung eines Unfallberichts.

11. Frage: Wo muss ich eine Kopie eines Unfallberichts aufbewahren, nachdem ich ihn bei PHMSA eingereicht habe?

Antwort: Der Bericht muss über den Hauptgeschäftssitz Ihres Unternehmens zugänglich sein oder, falls er an einem anderen Ort aufbewahrt wird, innerhalb von 24 Stunden nach Anforderung dort zur Verfügung gestellt werden, sofern er nicht am Hauptgeschäftssitz der meldenden Person aufbewahrt wird. Siehe § 171.16(b)(3) für spezifische Anforderungen zur Aufbewahrung eines Vorfallberichts.

12. Frage: Wo kann ein Antragsteller eine Kopie des DOT-Formulars F 5800.1 erhalten?

Antwort: Elektronische Kopien sindhier verfügbar und der Leitfaden zum Erstellen von Berichten über Gefahrgutvorfälle ist verfügbar.

13. Frage: Wie viele gefährliche Stoffe können beim Anschließen und Zerlegen von Be- und Entladeschläuchen unbeabsichtigt freigesetzt werden, bevor eine Person einen Bericht über einen Vorfall mit gefährlichen Stoffen auf dem DOT-Formular F 5800.1 einreichen muss?

Antwort: Es gibt Ausnahmen von der Meldepflicht, sofern der Vorfall nicht anderweitig gemäß § 171.15 einer sofortigen telefonischen Meldung bedarf. Beispielsweise gelten gemäß § 171.16(d)(1) die Meldepflichten nicht für den Austritt minimaler Mengen gefährlicher Stoffe aus: (1) einer Entlüftungsöffnung (für Stoffe, deren Entlüftung zulässig ist); (2) dem Routinebetrieb einer Dichtung, Pumpe, eines Kompressors oder Ventils; oder (3) dem Anschließen oder Trennen von Be- oder Entladeleitungen, sofern der Austritt keinen Sachschaden verursacht.

14. Frage: Ist ein Transportunternehmen verpflichtet, bei einem Austreten von Flüssigkeit aus einem Kraftstofftank eines Kraftfahrzeugs oder aus den Hydraulik-, Kühl- oder Schmiersystemen eines Kraftfahrzeugs einen Vorfallbericht gemäß § 171.16 einzureichen?

Antwort: Nein. Die HMR regelt den Transport gefährlicher Stoffe im gewerblichen Verkehr. Flüssigkeiten im Kraftstofftank sowie in Hydraulik-, Kühl- und Schmiersystemen von Kraftfahrzeugen werden nicht als „gewerblich transportiert“. Siehe § 171.1 zur Anwendbarkeit der HMR; siehe auch 49 USC 5101 ff. Daher gelten die Meldepflichten der §§ 171.15 und 171.16 nicht. Bitte beachten Sie, dass eine derartige Freisetzung möglicherweise lokalen, staatlichen oder bundesstaatlichen Meldepflichten unterliegt. Wir empfehlen Ihnen, sich unter der Telefonnummer 1-800-424-9346 an die US-Umweltschutzbehörde (EPA) zu wenden.

15. Frage: Ist ein Vorfallbericht erforderlich, wenn festgestellt wird, dass ein Karton, ein Fass oder eine ähnliche Verpackung undicht ist, nachdem die Sendung beim Empfänger angekommen ist?

Antwort: Vorfälle, die nach Abschluss des Transports – d. h. der Transport gefährlicher Stoffe mit beliebigem Verkehrsmittel und die damit verbundene Be-, Ent- oder Lagerung – entdeckt werden, unterliegen nicht den Meldepflichten gemäß HMR. Siehe § 171.1(c) für Bestimmungen zu Transportfunktionen.

16. Frage: Ist gemäß § 171.15 eine sofortige Benachrichtigung für einen Vorfall erforderlich, der zu einer „Straßensperrung“ führt, wenn infolge des Vorfalls kein gefährlicher Stoff freigesetzt wird?

Antwort: Ja. Unabhängig davon, ob tatsächlich gefährliche Stoffe freigesetzt werden, muss der Vorfall gemäß § 171.15 gemeldet werden, wenn eine wichtige Verkehrsader oder -anlage für eine Stunde oder länger gesperrt oder stillgelegt ist. Darüber hinaus ist gemäß § 171.16(a)(1) in Fällen, in denen gemäß § 171.15(b) eine sofortige Meldung erforderlich ist, innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung des Vorfalls ein schriftlicher Bericht erforderlich.

17. Frage: Ist ein Vorfallsbericht erforderlich, wenn ein Vorfall mit einer Verpackung gefährlicher Stoffe auftritt, die nur einen Rest gefährlicher Stoffe enthält, wie in § 173.29 beschrieben?

Antwort: Verpackungen, die nur Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten, sind nicht von der Meldepflicht ausgenommen. Siehe § 173.29(a). § 171.16(d) sieht Ausnahmen von der Meldepflicht vor, darunter auch einige Szenarien, die für Verpackungen gelten können, die nur Rückstände enthalten. Es gibt jedoch keine spezifischen Bestimmungen für leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten. Es gibt Szenarien, in denen eine Meldepflicht besteht, z. B. wenn ein gefährlicher Stoff der Verpackungsgruppe (PG) II aus einem Fass freigesetzt wird, das nur Rückstände des gefährlichen Stoffes enthält.

18. Frage: Ein Gefahrgutunfall wird erst nach Transportende festgestellt. Darf der Empfänger einen Unfallbericht einreichen?

Antwort: Ja. Eine Person kann einen Unfallbericht über den Austritt gefährlicher Stoffe oder einen Unfall einreichen – auch wenn dies nicht erforderlich ist –, wenn einer der in § 171.15(b) oder § 171.16(a) genannten Umstände eingetreten ist.


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